Einkaufsbedingungen

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Einkaufsbedingungen für die AM-Gruppe​

AM Stapler Center Hamburg GmbH
Alfred Messner Gabelstapler GmbH
AM Lagersysteme GmbH
A. Messner Leasing KG
Alfred Messner Verwaltungs und Beteiligungs GmbH
MADA GmbH&Co.KG

I. Geltungsbereich

(1) Für unsere Bestellungen gelten ausschließlich die nachstehenden Einkaufs-bedingungen. Ergänzungen sowie von den nachstehenden Einkaufsbedingungen abweichende Verkaufsbedingungen des Auftragnehmers gelten nur, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind. Dies gilt entsprechend für Änderungen dieser Bedingungen. Die vorbehaltslose Annahme von Lieferungen, deren Bezahlung oder sonstiges Sillschweigen zu abweichenden Verkaufsbedingungen des Auftragnehmers gelten auch bei deren Kenntnis nicht als Anerkennung dieser Bedingung unsererseits. Einer ausdrücklichen Zurückweisung abweichender Bedingungen des Auftragnehmers bedarf es nicht.

(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Auftragnehmer zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

(3) In laufenden Geschäftsbeziehungen gelten diese Bedingungen auch für alle künftigen Geschäfte, soweit nicht ausdrücklich anderweitige Regelungen getroffen werden.

II. Vertragsabschluss

(1) An eine verbindliche Bestellung halten wir uns 14 Tage gebunden. Eine später eingehende Auftragsbestätigung gilt als neues Angebot.

(2) Der Auftragnehmer hat den Auftrag schriftlich zu bestätigen. Die Auftragsbestätigung muss alle Einzelheiten des Auftrags wieder geben. Abweichungen von den Aufträgen gelten nur als genehmigt, wenn sie wiederum durch uns schriftlich bestätigt werden.

(3) Die vollständige oder teilweise Vorgabe der Lieferungen und Leistungen an Dritte bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.

(4) Bestellungen, Lieferabrufe sowie deren Änderungen und Ergänzungen können auch durch Datenfernübertragung oder durch maschinell lesbare Datenträger erfolgen.

(5) Vergütungen für Besuche oder die Ausarbeitung von Angeboten, Projekten usw. werden nicht gewährt. Kostenvoranschläge sind verbindlich und nicht zu vergüten, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

(6) Wir können Änderungen der Lieferungen und Leistungen auch nach Vertragsabschluss verlangen, soweit dies für den Auftragnehmer zumutbar ist. Bei dieser Vertragsänderung sind die Auswirkungen von beiden Seiten, insbesondere hinsichtlich der Mehr- oder Minderkosten sowie der Liefertermine, angemessen zu berücksichtigen.

III. Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Die vereinbarten Preise sind Festpreise. Etwaige Preisgleitklauseln des Auftragnehmers werden nicht anerkannt. Dies gilt auch für Dauerlieferverträge. Preiserhöhungen setzten eine individuelle schriftliche Vereinbarung voraus.

(2) Ist keine besondere Vereinbarung getroffen, verstehen sich die Preise frei Haus verzollt einschließlich Verpackung.

(3) Sofern und soweit das Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe vom 30. August 2001 Anwendung findet, werden wir von den Rechnungen des Auftragnehmers 15% der Brutto-Rechnungssumme abziehen und diesen Betrag an das zuständige Finanzamt abführen, es sei denn, der Auftragnehmer hat uns im Zeitpunkt der Zahlung eine gültige Freistellungsbescheinigung gem. § 48 b EStG vorgelegt. Zu diesem Zweck teilt uns der Auftragnehmer unverzüglich nach Vertragsabschluss seine Steuernummer, das für ihn zuständige Finanzamt nebst Anschrift sowie die Bankverbindung des Finanzamtes mit.

(4) Sofern keine besondere Vereinbarung getroffen wird, ist ein Zahlungsziel von 90 Tagen vereinbart. Erfolgt die Begleichung der Rechnung innerhalb von 14 Tagen, ist ein Abzug von 3 % Skonto zulässig. Die Zahlungsfrist läuft von dem Zeitpunkt an, in welchem sowohl die Rechnung als auch die Lieferungen von uns angenommen bzw. Leistungen erbracht sind.

(5) Soweit Bescheinigungen über Materialprüfungen vereinbart sind, bilden sie einen wesentlichen Bestanteil der Lieferung und sind zusammen mit der Lieferung an uns zu versenden.

(6) Zahlungen gelten weder als Anerkenntnis einer vertragsgemäßen Erbringung, insbesondere der Mängelfreiheit der erbrachten Lieferungen und Leistungen, noch als Anerkenntnis einer ordnungsgemäßen Fakturierung.

(7) Wir geraten mit der Zahlung erst nach schriftlicher Mahnung seitens des Auftragnehmers in Verzug.

IV. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht und Abtretungsverbot

(1) Hinsichtlich der Geltendmachung von Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechten sind wir an die gesetzlichen Regelungen gebunden. Dem Auftragnehmer stehen Aufrechnung- und Zurückbehaltungsrechte nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.

(2) Ansprüche des Auftragnehmers uns gegenüber dürfen nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung abgetreten werden.

(3) Wir sind berechtigt, mit allen Forderungen, gleich welcher Art, gegenüber sämtlichen Forderungen des Lieferanten, die diesem gegen ein Unternehmen der AM-Gruppe zustehen, auch bei verschiedenen Fälligkeiten der Forderung aufzurechnen. Das gilt auch bei noch nicht fälligen Forderungen.

V. Lieferung und Gefahrübergang

(1) Die Lieferung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers an die Lieferadresse. Die zur Lieferung bestimmten Gegenstände sind vom Auftragnehmer auf seine Kosten sachgerecht zu verpacken und zu versichern. Umweltfreundliche Verpackungsmaterialien sind zu bevorzugen. Durch Nichtbeachtung dieser Regelung entstehende Beschädigungen, Verluste und sonstige Nachteile gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden, sind Transportverpackungen vom Auftragnehmer gemäß § 4 der Verpackungsverordnung kostenlos zurückzunehmen.

(2) Bei der Anlieferung des Liefergegenstandes an die Lieferadresse liegt der Sendung ein Lieferschein bei, aus dem die Bestellnummer, das Bestelldatum, die Menge und die Materialnummer hervorgehen. Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind die von uns bei der Wareneingangsprüfung ermittelten Werte maßgebend.

(3) Der Auftragnehmer stellt uns folgende Dokumente zur Verfügung:
-Langzeit-Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft nach der Verordnung (EG) Nr. 1207/2001,
– Ursprungszeugnis,
– Erklärung zur Exportkontrolle,
– Ausgangsvermerk.
Langzeit-Lieferantenerklärung, Ursprungszeugnis sowie die Erklärung zur Exportkontrolle sind uns auf Anforderung unverzüglich, ggf. innerhalb genannter Fristen, zu übersenden. Die entsprechenden Formulare stellen wir dem Auftragnehmer rechtzeitig vorab zur Verfügung. Sie sind vom Auftragnehmer sorgfältig, vollständig und richtig auszufüllen. Ausgangsvermerke sind uns unverzüglich nach Verbringung der Lieferung über die Grenze zu übersenden.

(4) Der vereinbarte Liefertermin ist bindend. Abweichungen davon bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.

(5) Bei Überschreiten der Lieferzeit gerät der Auftragnehmer ohne Mahnung in Verzug. Unbeschadet der zustehenden gesetzlichen Rechte gilt als Vertragsstrafe 0,5 % des Auftragswertes für jede angefangene Woche der schuldhaften Überschreitung, höchstens jedoch insgesamt 5 % des Auftragswertes, als vereinbart. Diese Vertragsstrafe kann auch nach Abnahme der Lieferung bis zur Schlusszahlung geltend gemacht werden, ohne dass es eines Vorbehaltens bei der Annahme bedarf. Weitergehende Rechte bleiben unberührt.
Unbeschadet der gesetzlichen oder vorstehenden vereinbarten Rechten ist der Auftragnehmer verpflichtet, uns sofort zu unterrichten, wenn erkennbar ist, dass er die Lieferzeit nicht einhalten wird.

(6) Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung bzw. Leistung enthält keinen Verzicht auf die Ersatzansprüche.

(7) Auf das Ausbleiben notwendiger, von uns zu liefernder Unterlagen kann der Auftragnehmer sich nur berufen, wenn er die Unterlagen schriftlich angemahnt und nicht innerhalb angemessener Frist erhalten hat.

(8) Bei früherer Anlieferung als vereinbart, behalten wir uns vor, die Rücksendung auf Kosten des Auftragnehmers vorzunehmen. Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung keine Rücksendung, so lagert der Liefergegenstand bis zum vereinbarten Liefertermin bei uns auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers. Wir behalten uns im Fall vorzeitiger Lieferung vor, die Zahlung erst am vereinbarten Fälligkeitstage vorzunehmen. Teillieferungen akzeptieren wir nur nach ausdrücklicher Vereinbarung.

(9) Sofern bei der Lieferung genormte, tauschfähige Mehrweg (pool)Paletten (z.B. Euro-Flachpalette, Euro-Boxpalette) eingesetzt werden, gelten die Regeln des Bonner Platten- tauschs als vereinbart, es sei den, im Einzelfall ist etwas Abweichendes bestimmt.

VI. Rechnungsstellung

Die Rechnung muss genaue Angaben insbesondere über Menge, Bestellnummer und
-datum sowie die Materialnummer, sofern sie dem Auftragnehmer bekannt ist, enthalten. Sie ist an die in der Bestellung genannte Rechnungsanschrift zu richten und nicht den Sendungen beizufügen.

VII. Eigentumsübergang

Bei Eigentumsvorbehalten geht das Eigentum an den Liefergegenständen spätestens mit der Bezahlung auf uns über. Weitergehende Eigentumsvorbehalte sind ausgeschlossen.

VIII. Höhere Gewalt

Höhere Gewalt und Arbeitskämpfe befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtung den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen. Wir sind von der Verpflichtung zur Abnahme der bestellten Lieferung ganz oder teilweise befreit und insoweit zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Lieferung wegen der durch die höhere Gewalt bzw. den Arbeitskampf verursachten Verzögerung bei uns – unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte – nicht mehr verwertbar ist.

IX. Qualität

(1) Der Auftragnehmer garantiert, dass die vertraglichen Lieferungen und Leistungen den vereinbarten technischen Daten entsprechen, aus den vereinbarten bzw. in der
Dokumentation genannten Werkstoffen hergestellt sind, frei von Material- und
Fertigungsfehlern sind, die vereinbarten Funktionen voll erfüllten und nicht mit Fehlern behaftet sind, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Sind keine Materialien vereinbart, so sind die vertraglichen Lieferungen und Leistungen aus bestgeeigneten Stoffen herzustellen. Der Auftragnehmer garantiert weiter, dass die Lieferungen und Leistungen den jeweils geltenden gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen, den Unfallverhütungsvorschriften, den anerkannten Gütevorschriften sowie dem neusten Stand der Technik entsprechen.

(2) Vor Auslieferung ist die Einhaltung vorgenannter Anforderungen von dem Auftragnehmer mittels geeigneter, dem neusten Stand der Technik entsprechender Qualitätsprüfung zu kontrollieren und uns nachzuweisen.

(3) Der Auftragnehmer hat die ihm zur Durchführung des Vertrages übersandten Unterlagen sorgfältig zu prüfen. Sind Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die Liefervereinbarung hinsichtlich Umfang ganz oder teilweise nicht eingehalten werden kann oder der für den Auftragnehmer erkennbare mit dem Auftrag verfolgte Zweck ganz oder teilweise nicht erreicht wird bzw. nicht erreicht werden kann, so hat uns der Auftragnehmer diese Bedenken vor Beginn der Ausführungsarbeiten detailliert mitzuteilen.

(4) Die auf der Bestellung zu liefernden Waren sind entsprechend den geltenden gesetzlichen Vorschriften und den geltenden Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland gemäß Stand der Technik auszuführen. Der Auftragnehmer ist für deren Einholung und Erfüllung voll umfänglich verantwortlich. Auf bestehende bzw. künftige Verbote oder Einsatzbeschränkungen für Teile und Betriebsmittel der Anlagen, Maschinen und Geräte bei Einsatz im Empfängerland sind wir von dem Auftragnehmer hinzuweisen. Vorschriften zur Ladungssicherung , wie z. B. VDI 2700 BI. 5, sind zu beachten. Ist dem Auftragnehmer das Empfängerland nicht bekannt, gelten die EU Sicherheitsvorschriften und die in der Bundesrepublik Deutschland gültigen berufsgenossenschaftlichen Vorschriften, insbesondere § 3BGV B 3 „ Lärm“ samt Durchführungsanweisung. Der Lieferant ist für deren Einholung und Erfüllung verantwortlich. Auf das deutsche Gerätesicherheitsgesetz wird ausdrücklich hingewiesen.

X. Ansprüche bei Sach- und Rechtsmängeln

(1) Der Auftragnehmer übernimmt für seine Lieferungen und Leistungen eine unselbstständige Haltbarkeitsgarantie von 3 Jahren ab Gefahrenübergang dafür, dass seine Lieferungen und Leistungen währen der Laufzeit der Garantie
a) frei von Mängeln jeglicher Art sind,
b) zu dem vorgesehenen oder vereinbarten Zweck voll umfänglich
geeignet sind und
c) die vertraglich vereinbarten bzw. zugesicherten Eigenschaften aufweisen.
Im Garantiefall steht uns das Recht zur Nacherfüllung zu. Hat der Auftragnehmer von sich aus eine längere bzw. weitergehende Garantie vorgesehen oder angeboten, so gilt diese vom Auftragnehmer vorgesehene bzw. angebotene Garantie. Die gesetzlichen Mängelrechte bleiben von der Garantie unberührt. Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt 3 1/2 Jahre, soweit gesetzlich keine weitergehende Frist vorgesehen ist.

(2) Etwaige Mängelrügen aufgrund von Qualitäts- oder Quantitätsabweichungen haben innerhalb von 4 Wochen ab Lieferung, bei versteckten Mängeln innerhalb des gleichen Zeitraums nach deren Entdeckung zu erfolgen.

(3) Bei Mängeln der vertraglichen Lieferungen und Leistungen, gleichgültig ob sie sofort oder erst später erkennbar sind, stehen uns die gesetzlichen Ansprüche ungekürzt zu. als Nacherfüllung können wir nach unserer Wahl Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung verlangen. Der Auftragnehmer hat in diesem Fall die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, zu tragen. Er kann die von uns gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Im Falle des Fehschlagens der Nacherfüllung sind wir berechtigt, nach unserer Wahl den Kaufpreis zu mindern, vom Vertrag zurückzutreten und – bei Vertreten müssen des Auftragnehmers – Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.

(4) Wird infolge mangelhafter Lieferung eine das übliche Maß der Eingangsprüfung übersteigende Gesamtkontrolle nötig, so trägt der Auftragnehmer hierfür die Kosten.

(5) Sind nur Teile einer Gesamtlieferung mangelhaft, sind wir zum Rücktritt von der Gesamtlieferung berechtigt, nachdem wir dem Auftragnehmer zur Beseitigung des Mangels oder zur ordnungsgemäßen Lieferung oder Leistung eine Nachfrist gesetzt haben und die dahingehenden Bemühungen des Auftragnehmers erfolglos geblieben sind.

(6) Die Verjährungsfrist für Sachmängel an Lieferungen und Leistungen beträgt 2 Jahre ab Gefahrenübergang, es sei denn, die Sache ist entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet worden und hat dessen Mangelhaftigkeit verursacht. In diesem Fall beträgt sie 5 Jahre. Bei Rechtsmängeln stellt uns der Auftragnehmer von eventuellen Ansprüchen Dritter frei. Für Rechtsmängel gilt die regelmäßige Verjährungsfrist der §§ 195, 199 BGB.

(7) In Fällen, in denen wegen der Eilbedürftigkeit die Unterrichtung des Auftragnehmers von dem Mangel bzw. dem drohenden Schaden sowie eine Fristsetzung zur Nacherfüllung nicht möglich ist, sowie in sonstigen Fällen nach erfolglosem Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Frist zur Erfüllung der Gewährleistungsverpflichtung können wir die festgestellten Mängel auf Kosten des Auftragnehmers selbst beseitigen bzw. beseitigen lassen.

XI. Haftung und Versicherung

(1) Der Auftragnehmer haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.

(2) Soweit die Ursache für einen Produktschaden im Herrschafts- und/oder Organisationsbereich des Auftragnehmers gesetzt wurde und wir von Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, stellt er uns von der Inanspruchnahme auf erstes Anfordern frei.

(3) In diesem Rahmen ist der Auftragnehmer verpflichtet, etwaige Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten
Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Auftragnehmer vorab unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben, soweit keine Eilbedürftigkeit besteht und dies möglich und zumutbar ist.

(4) Außerdem wird der Auftragnehmer sich gegen alle Risiken aus der Produkthaftung einschließlich des Rückrufrisikos in angemessener Weise und Höhe versichern und uns auf Verlangen den Nachweis über den Abschluss der Versicherung erbringen.

XII. Rücktritt

Solange der Auftragnehmer seine Verpflichtungen noch nicht vollständig erfüllt
hat, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn:

(1) der Auftragnehmer gegen eine wesentliche Vertragspflicht verstößt und
die Pflichtverletzung trotz Fristsetzung nicht binnen angemessener Frist behebt;

(2) über das Vermögen des Auftragnehmers die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt oder mangels Masse abgelehnt wird;

(3) beim Auftragnehmer eine sonstige wesentliche Vermögensverschlechterung eintritt, die die Erfüllung des Vertrages gefährdet.

XIII. Beistellung, Werkzeuge und Vorrichtungen

(1) An den von uns beigestellten Stoffen, Teilen und Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor. Sie dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden.

(2) Die Verarbeitung von Stoffen und der Zusammenbau von Teilen erfolgen für uns. Wir werden Miteigentümer an den unter Verwendung unserer Stoffe und Teile hergestellten Erzeugnissen im Verhältnis des Wertes der Beistellungen zum Wert des Gesamterzeugnisses, das insoweit vom Auftragnehmer für uns verwahrt wird.

(3) Werden die von uns beigestellten Stoffe oder Teile mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an dem neu hergestellten Erzeugnis im Verhältnis des Wertes der Beistellungen zu dem Gesamtwert der vermischten Gegenstände im Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Auftragnehmers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Auftragnehmer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Auftragnehmer verwahrt das Alleineigentum oder das Mieteigentum unentgeltlich für uns.

(4) Soweit der Auftragnehmer Werkzeuge oder Produktionseinrichtungen auf unsere Kosten fertigt, erfolgt die Herstellung für uns mit der Folge, dass wir das Eigentum an dem jeweiligen Gegenstand erwerben.

(5) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die von uns gestellten oder für uns gefertigten Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Lieferungen und Leistungen einzusetzen. Er ist weiter verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-, Diebstahl- und sonstige Schäden (z. B. durch Mitarbeiter) zu versichern. Etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten lässt der Auftragnehmer auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. Etwaige Störfälle hat er uns unverzüglich anzuzeigen.

(6) Überlassene Werkzeuge sind uns vom Auftragnehmer auf erstes Anfordern, spätestens mit der Beendigung der Geschäftsbeziehung. zurückzugeben

XIV. Nutzungs- und Verwertungsrechte; Schutzrechte

(1) Der Auftragnehmer räumt uns ohne zusätzliches Entgelt die Nutzungs- und Verwertungsrechte an allen für uns erbrachten Lieferungen und Leistungen ein, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

(2) Der Auftragnehmer garantiert und steht dafür ein, dass durch die Herstellung, den Vertrieb und die Nutzung der Lieferungen und Leistungen keine Rechte Dritter verletzt werden.

(3) Diese Einstandspflicht entfällt , soweit die Lieferungen uns Leistungen ausschließlich nach unseren Plänen, Unterlagen oder Modellen erfolgt sind und er weder wusste noch wissen musste, dass die Herstellung der Lieferung bzw. die Vornahme der Leistungen eine Rechtsverletzung im vorgenannten Sinn darstellt.

(4) Hat der Auftragnehmer für die Verletzung von Schutzrechten nach XIV. (2) einzustehen und nimmt uns ein Dritter in Anspruch, stellt uns der Auftragnehmer auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen frei. Die Freistellungspflicht des Auftragnehmers bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten erwachsen.

(5) Der Auftragnehmer wird auf Verlangen sämtlich Schutzrechtsanmeldungen nennen, die er im Zusammenhang mit den vertraglichen Lieferungen und Leistungen benutzt. Stellt der Auftragnehmer die Verletzung von Schutzrechten oder Schutzrechtsanmeldungen fest, so hat er uns hierüber unaufgefordert unverzüglich zu benachrichtigen.

XV. Geheimhaltung; Datenschutz

(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung offen gelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Beendigung dieses Vertrages; sie erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.

(2) Vorgenannte Unterlagen und Informationen, die wir dem Auftragnehmer zur Verfügung stellen, bleiben unser Eigentum und sind uns unaufgefordert kostenlos zurückzusenden, sobald sie zur Durchführung des Vertrages nicht mehr benötigt werden.

(3) Erzeugnisse, die nach von uns entworfenen Unterlagen oder nach unseren vertraulichen Angaben oder mit unseren Werkzeugen oder nachgebauten Werkzeugen angefertigt sind, dürfen vom Auftragnehmer nur zu Testzwecken selbst verwendet, Dritten dagegen nicht angeboten oder geliefert werden. Dies gilt sinngemäß auch für nach unseren Vorgaben modifizierte Standardprodukte des Auftragnehmers.

(4) Wir sind berechtigt, alle im Zusammenhang mit der Vertragsabwicklung enthaltenen Daten über den Auftragnehmer unter Beachtung der Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes für eigene Zwecke zu speichern und zu verarbeiten.

XVI. Ersatzteilversorgung

(1) Der Auftragnehmer hat für diejenigen Teile, ohne die eine bestimmungsgemäße Verwendung der Lieferungen und Leistungen nicht ohne erhöhten Aufwand möglich ist, Ersatzteile auf eigene Kosten über einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren ab dem Lieferzeitpunkt vorzuhalten bzw. eine entsprechende Versorgung sicherzustellen, soweit dies zumutbar ist.

(2) Der Auftragnehmer wird uns in angemessener Frist von dem beabsichtigten Ende des Zeitraumes, innerhalb dessen er die Versorgung mit Ersatzteilen gemäß XVI. (1) sicherzustellen hat, anbieten, ausreichend Ersatzteile herzustellen, damit uns eine Endbevorratung möglich ist.

XVII. Erfüllungsort

Erfüllungsort ist die vertraglich vereinbarte Lieferadresse.

XVIII. Gerichtsstand und anwendbares Recht

Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch berechtigt , den Auftragnehmer auch an seinem Geschäftssitz oder am Erfüllungsort zu verklagen. Der Vertrag unterliegt ausschließlich deutschem Recht, wie es zwischen inländischen Vertragspartnern zur Anwendung kommt.